Wolf und Feder
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 DIE GESETZE NIEWINTERS

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BeitragThema: DIE GESETZE NIEWINTERS   DIE GESETZE NIEWINTERS Empty30.09.13 16:55

Mit der Eroberung und Sicherung des als Statthaltersenklave bekannten, südlich des Flusses gelegenen Teils Niewinters beschloß S.F.G., Freifürst Dagult Neverember von Thiefwasser, Fürststatthalter von Niewinter am Schildtrefftag 1468, der Stadt eine dauerhafte gesetzliche Ordnung zu geben und entschied, die Thiefwasserschen Klageordnungen für Niewinter zu übernehmen:



Zitat :





DIE VIER THIEFWASSERSCHEN KLAGEORDNUNGEN


STRAFMASSKATALOG:


  • A Tod – sofort zu vollstrecken
  • B Tod – nach richterlichem Schuldspruch
  • C Verbannung bzw. Verbot künftiger Einreise in die Stadt
  • D Verstümmelung (Verlust derjenigen Körperglieder, die den Angriff vorgetragen haben, Brandmarkung
  • E Harte Zwangsarbeit
  • F Kerkerhaft
  • G Freiheitsentzug bei leichter Arbeit
  • H Geldbuße (an die Stadtkasse zu entrichten)
  • I Entschädigungsleistung (zahlbar an die geschädigte Partei)
  • J Verdikt (Untersagungserlaß) gegen den Verurteilten (d.i. ein öffentlich bekannt zu gebender Beschluß, der dem Verurteilten bestimmte Tätigkeiten untersagt; z.B. das Verbot, die augenblickliche Gewerbetätigkeit fortzuführen; Verbot, die Umstände zu wiederholen, welche zu dem Vergehen führten, etc)





1. KLAGEORDNUNG: VERGEHEN GEGEN DIE FÜRSTEN

§ 1. Als schwerwiegende Verbrechen im Sinne dieser Klageordnung sind zu bewerten:

  • 1. Hoch- und Landesverrat, beinhaltend den tätlichen Angriff auf einen Fürsten (Strafmaß gem. obigem Katalog: A)),
  • 2. betrügerisches Auftreten als Geheimfürst in Tateinheit mit Amtsanmaßung (Strafmaß gem. obigem Katalog: A)),
  • 3. betrügerisches Auftreten als Richter in Tateinheit mit Amtsanmaßung (Strafmaß gem. obigem Katalog: B nach öffentlichem Stäupen = Auspeitschen mit der siebenschwänzigen Katze)),
  • 4. Urkundenfälschung bei offiziellen Dokumenten (Strafmaß gem. obigem Katalog: B oder C (auf Lebenszeit) und D)), sowie der
  • 5. tätliche Angriff auf einen Richter: (Strafmaß gem. obigem Katalog: B oder F (10 Jahre) nach öffentlichem Stäupen)).


§ 2. Als erhebliche Straftat sind zu bewerten:

  • 1. Raub, mutwillige Beschädigung oder Brandstiftung, sofern gegen den Palast oder jegliche Teile der Stadtbefestigung gerichtet (Strafmaß gem. obigem Katalog: E (nach Ermessen des Gerichts) zuzüglich H (d.h. die Reparaturkosten zuzüglich einer Geldstrafe von 2.000 Golddrachen)),
  • 2. betrügerisches Auftreten als Gardist oder als Offizier der Stadtwache in Tateinheit mit Amtsanmaßung (Strafmaß gem. obigem Katalog: F (nach Ermessen des Gerichts) zuzüglich H (5.000 Golddrachen) und öffentliches Stäupen)), die
  • 3. Wiederholung eines jeglichen geringfügigen Vergehens (§ 3.) oder einer Ordnungswidrigkeit (§ 4.) im Sinne dieser 1. Klageordnung (Strafmaß gem. obigem Katalog: E oder F (1 Mond) und/oder H (bis zu einer Höhe von 1.000 Golddrachen)), sowie der
  • 4. willentliche Ungehorsam bzw. Zuwiderhandlung gegen ein wider eine Person erlassenes Verdikt (Strafmaß gem. obigem Katalog: H (bis zu einer Höhe von 1.000 Golddrachen) und/oder C (bis zu einer Dauer von 5 Jahren)).


§ 3. Als geringfügige Vergehen sind zu bewerten:

  • 1. Widerrechtliches Ausspähen oder Vervielfältigen eines offiziellen Dokuments (Strafmaß gem. obigem Katalog: F (3 Zehntäge) zuzüglich H (300 Golddrachen)),
  • 2. der tätliche Angriff gegen einen jeglichen Offizier/Offiziellen der Stadt, der im Rahmen seiner Dienst- und Amtspflichten handelt (Strafmaß gem. obigem Katalog: F (1 Zehntäg) zuzüglich H (nach Ermessen des Gerichts) bzw. öffentliches Stäupen bei Zahlungsunfähigkeit)), sowie
  • 3. der Versuch, die Integrität des Arkanums der Geheimfürsten zu verletzen (Strafmaß gem. obigem Katalog: H (500 Golddrachen), J (im Wiederholungsfalle)).


§ 4. Ordnungswidrigkeiten im Sinne dieser 1. Klageordnung sind:

  • 1. Schmähung eines Fürsten, Richters oder eines jeglichen Offiziers/Offiziellen der Stadt (Strafmaß gem. obigem Katalog: G (4 Tage) zuzüglich H (20 Golddrachen)),
  • 2. Behinderung der Justiz durch Verzögerung von Amtshandlungen der Garde, der Gerichte oder der Stadtwache (Strafmaß gem. obigem Katalog: F (2 Tage)).


2. KLAGEORDNUNG: VERGEHEN GEGEN DIE STADT

§ 1. Schwerwiegende Verbrechen im Sinne dieser Klageordnung sind:

  • 1. Brunnenvergiftung (insbesondere der Städtischen Quellen, einschließlich derer versuchten Blockierung, sowie des Versuchs, den öffentlichen Zugang zu diesen zu kontrollieren oder für denselbigen Entgeltforderungen zu erheben (Strafmaß gem. obigem Katalog: A),
  • 2. Mord (Strafmaß gem. obigem Katalog: B oder E (mindestens 10, im Höchstmaße von 15 Jahren),
  • 3. Ausspähung, gewaltsame Sachbeschädigung und/oder Zerstörung von Gerätschaften, Maschinen oder infrastrukturellen Einrichtungen sowie absichtliche Behinderung von Fertigungsprozessen und anderen festgelegten (auch militärischen oder politischen) Abläufen zur Erreichung eines bestimmten (auch militärischen oder politischen) Zieles im Sinne der Sabotage (Strafmaß gem. obigem Katalog: B oder C (lebenslang) zuzüglich H (Kosten der Wiederinstandsetzung sowie eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 bis 5.000 Golddrachen) oder F (20 Jahre) zuzüglich H).


§ 2. Als erhebliche Straftat im Sinne dieser 2. Klageordnung sind zu bewerten:

  • 1. Betrug (Strafmaß gem. obigem Katalog: C (lebenslang) und I (nach Ermessen des Gerichts) oder F (bis zu einer Dauer von 10 Jahren) und I und J),
  • 2. Hehlerei mit Diebesgut (Strafmaß gem. obigem Katalog: G (bis zu 2 Jahren) und H (in der Regel den zweifachen Wiederbeschaffungspreis) und J),
  • 3. Totschlag (Strafmaß gem. obigem Katalog: C (bis zu 5 Jahren) und I (an die Familie zu leisten, i.d.R. 1.000 Golddrachen) oder E (bis zu einer Höhe von 3 Jahren) und I.), die
  • 4. gerechtfertigte Tötung (Strafmaß gem. obigem Katalog: C (bis zu 5 Jahren) oder E (bis zu 3 Jahren), die
  • 5. Wiederholung eines jeglichen geringfügigen Vergehens (§ 3.) oder einer Ordnungswidrigkeit (§ 4.) im Sinne dieser 2. Klageordnung (Strafmaß gem. obigem Katalog: F (1 Mond) und H (bis zu einer Höhe von 1.000 Golddrachen) und J), sowie die
  • 6. versuchte oder erwiesene Bestechung eines Offiziers oder eines Offiziellen der Stadt (Strafmaß gem. obigem Katalog: C (bis zu 20 Jahren) und Konfiszierung allen Eigentums ausnähmlich einer Waffe, einer Zehntägsration von Lebensmitteln sowie den am Leibe getragenen Kleidungsstücken des Verurteilten).


§ 3. Als ein geringfügiges Vergehen im Sinne dieser 2. Klageordnung sind zu bewerten:

  • 1. Unerlaubte Einfahrt in den Hafen, wobei jedes Schiff als je eine Verletzung und Fall zu zählen sind (Strafmaß gem. obigem Katalog: C (1 Jahr) und H (500 Golddrachen)),
  • 2. Widerrechtliches Duellieren mit Todesfolge (Strafmaß gem. obigem Katalog: G (1 Zehntäg) und H (100 Golddrachen) sowie J.),
  • 3. Betreten der Stadt nach eingeläuteter Sperrstunde oder abseits der Haupttore (Strafmaß gem. obigem Katalog: H (100 Golddrachen) und C (falls an fragwürdigen Aktivitäten beteiligt.)


§ 4. Zu den Ordnungswidrigkeiten im Sinne dieser 2. Klageordnung sind zu zählen:

  • 1. Zahlung von Schmiergeldern (Strafmaß gem. obigem Katalog: G (1 Zehntäg) und/oder H (nach Höhe des gezahlten oder angebotenen Schmiergelds),
  • 2. Widerrechtliches Eindringen in den Luftraum der Stadt durch ein intelligentes Wesen mittels eines Luftreittiers oder Magie (Strafmaß gem. obigem Katalog: H (300 Golddrachen) und J (in Friedenszeiten; bei verhängtem Kriegsrecht kann der Urteilsspruch auf A geschärft werden),
  • 3. Schmähung fremder Botschafter (Strafmaß gem. obigem Katalog: G (bis zu einem Zehntäg), I (50 Golddrachen) und J.),
  • 4. Land- und Stadtstreicherei (Strafmaß gem. obigem Katalog: F (über Nacht)),
  • 5. Vermüllung, d.h. verbotenes Ausbringen und Lagern von Abfällen, einschließlich der ungesetzlichen Entsorgung von menschlichen Rückständen im öffentlichen Raum (Strafmaß gem. obigem Katalog: F (über Nacht) und H (im Rahmen von 2 Silberlingen bis zu 1 Golddrachen, je nach Zahlungsfähigkeit) und J),
  • 6. Gefährdender oder bedrohlicher Umgang mit Waffen ohne gebührlichen Grund, wobei die tätliche Beteiligung an einem Handgemenge solange nicht als Gebührlichkeit anzusehen ist, ehe ein Beteiligter durch eine gezogene Waffe erwiesenermaßen bedroht wird (Strafmaß gem. obigem Katalog: F (über Nacht) und H (1 Golddrache)),
  • 7. Gefährdender Betrieb einer Kutsche, eines Fuhrwerks, einer Sänfte oder anderen Fahrzeugs einschließlich von Flugwerken (Strafmaß gem. obigem Katalog: H (5 bis 50 Golddrachen nach Ermessen des Gerichts und zuzüglich der festzusetzenden Strafen für gemäß den Bestimmungen der
  • 4. Klageordnung strafbare Handlungen), sowie das
  • 8. Verlassen der Stadt nach eingeläuteter Sperrstunde oder abseits der Haupttore (Strafmaß gem. obigem Katalog: H (500 Golddrachen).


3. KLAGEORDNUNG: VERGEHEN GEGEN DIE GÖTTER

§ 1. Als schwerwiegendes Verbrechen im Sinne der 3. Klageordnung ist zu werten

  • die entweihende Schändung einer Heiligen Stätte, etwa durch Tempeldiebstahl, Tempelbrandstiftung oder mutwillige Sachbeschädigung von Tempeleigentum (Strafmaß gem. obigem Katalog: C (5 Jahre) und I oder F (bis zu 3 Jahren) und I).


§ 2. Als erhebliche Straftat im Sinne dieser 3. Klageordnung zählt:

  • 1. Diebstahl von Tempelgerätschaften und Opfergaben, einschließlich deren Verderb oder Verbrauch derselbigen (Strafmaß gem. obigem Katalog: F (bis zu einem Mond) und I (in Höhe des Doppelten von deren Wert) und J),
  • 2. Grabräuberei oder gesetzeswidriges Eindringen und/oder gewaltsame Beschädigung eines Grabes (Strafmaß gem. obigem Katalog: G (bis zu einem Zehntäg) und I (Kosten für die Wiederinstandsetzung und Erneuerung zuzüglich 500 Golddrachen, zahlbar an denjenigen, der das Grab pflegt oder unterhält, sei es ein Tempel, eine Gilde, die Stadt oder eine Familie) und J), sowie die
  • 3. Wiederholung eines jeglichen geringfügigen Vergehens (§ 3.) oder einer Ordnungswidrigkeit (§ 4.) im Sinne dieser 3. Klageordnung (Strafmaß gem. obigem Katalog: G (bis zu 1 Zehntäg) und H (bis zu einer Höhe von 1.000 Golddrachen) und J).


§ 3. Als geringfügiges Vergehen im Sinne dieser 3. Klageordnung wird gewertet

  • der tätliche Angriff gegen einen Priester oder betenden Laien (Strafmaß gem. obigem Katalog: I (bis zu 500 Golddrachen nach Zahlungsfähigkeit, zahlbar an den Tempel) und J (zuzüglich der festzusetzenden Strafen für gemäß den Bestimmungen der 4. Klageordnung strafbare Handlungen)


§ 4. Als Ordnungswidrigkeiten im Sinne dieser 3. Klageordnung sind zu werten:

  • 1. Die öffentliche Lästerung eines Gottes oder seiner Priesterschaft (Strafmaß gem. obigem Katalog: I (bis zu 10 Golddrachen, je nach Zahlungsfähigkeit) und J),
  • 2. Trunkenheit und anstößiges Betragen im Gange des Tempelkults (Strafmaß gem. obigem Katalog: I (bis zu 5 Golddrachen, je nach Zahlungsfähigkeit) und J).


4. KLAGEORDNUNG: VERGEHEN GEGEN DIE BÜRGER

§ 1. Als schwerwiegendes Verbrechen sind zu bewerten:

  • 1. Brandstiftung eines Schiffes, eines Gebäudes oder eingelagerten Eigentums (Strafmaß gem. obigem Katalog: E (bis zu drei Monden) und I (in Höhe des Verlustwerts zuzüglich 500 Golddrachen) und/oder C (bis zu 10 Jahren) und I),
  • 2. Notzucht (Strafmaß gem. obigem Katalog: D und I (bis zu 2.000 Golddrachen) oder E (bis zu 5 Jahren) und I, oder F (bis zu 10 Jahren) und I),
  • 3. Tätlicher Angriff mit Folge dauerhafter Verstümmelung oder Verkrüppelung (Strafmaß gem. obigem Katalog: D und I (bis zu 2.000 Golddrachen) oder E (bis zu 3 Jahren) und I),
  • 4. Übernatürlicher Angriff durch Schadzauber (Strafmaß gem. obigem Katalog: H (bis zu 1.000 Golddrachen) und I (bis zu 2.000 Golddrachen) und J),
  • 5. Fälschung von Dokumenten und Siegeln ausnähmlich offizieller Urkunden (Strafmaß gem. obigem Katalog: C (bis zu 20 Jahren) und D nebst Einziehung allen Eigentums ausnähmlich einer Waffe, einer Wochenration an Lebensmitteln und derjenigen Kleidungsstücke, so der Verurteilte zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung am Leibe trägt),
  • 6. Erwerb, Haltung oder Verkauf von Sklaven (Strafmaß gem. obigem Katalog: C (bis zu 10 Jahren) und öffentliches Stäupen, sofern das Vergehen in Tateinheit mit besonders schwerer Fesselung, besonderer Grausamkeit, Auspeitschung, Brandmarkung oder anderen Arten körperlicher Entwürdigung begangen wurde).


§ 2. Als erhebliche Straftaten im Sinne dieser 4. Klageordnung sind zu bewerten:

  • 1. Raubüberfall (Strafmaß gem. obigem Katalog: E (bis zu einem Mond) und I (der Wert der verlorenen Güter zuzüglich einer Strafe von bis zu 500 Golddrachen),
  • 2. Einbruchdiebstahl (Strafmaß gem. obigem Katalog: F (bis zu 3 Monden) und I (der Wert der verlorenen Güter zuzüglich einer Strafe von bis zu 500 Golddrachen),
  • 3. Diebstahl oder Tötung des Nutztierbestands (Strafmaß gem. obigem Katalog: I (der doppelte Wiederbeschaffungswert des Bestandes), die
  • 4. Wiederholung eines jeglichen geringfügigen Vergehens (§ 3.) oder einer Ordnungswidrigkeit (§ 4.) im Sinne dieser 4. Klageordnung (Strafmaß gem. obigem Katalog: F (bis zu 1 Zehntäg) und I (in doppelter Höhe des üblichen Strafmaßes), oder G (bis zu 2 Zehntägen) und I (in doppelter Höhe des üblichen Strafmaßes)),
  • 5. Zinswucher (Strafmaß gem. obigem Katalog: I, wobei die Stadt den über die gesetzlichen Sätze hinausgehenden Mehrbetrag sicherstellt und allfällig der geschädigten Partei erstattet.


§ 3. Als geringfügige Vergehen im Sinne dieser 4. Klageordnung sind zu bewerten:

  • 1. Sachbeschädigung (Strafmaß gem. obigem Katalog: I (der Verlustwert zuzüglich einer Strafe von bis zu 500 Golddrachen) und J),
  • 2. Körperverletzung (Strafmaß gem. obigem Katalog: I (Kosten der ärztlichen Behandlung zuzüglich einer Strafe von bis zu 500 Golddrachen) und J),
  • 3. Versehrung von Nutztierbeständen ohne fatale Verlustfolgen (Strafmaß gem. obigem Katalog: I (Kosten der tierärztlichen Behandlung zuzüglich einer Strafe von bis zu 500 Golddrachen, wobei sich die Höhe des Schadensersatzes an dem Umfange bemißt, in welchem die Zuchttauglichkeit des Bestandes gemindert ist),
  • 4. Gesetzeswidrige Behinderung der Ausübung einer Handels- und/oder Gewerbetätigkeit, sei es durch Versperrung oder Blockierung des Zugangs zu einem Handels- oder Gewerbeplatz ohne richterliche Genehmigung oder Einwilligung des Eigners, durch versuchte oder erfolgte Verschreckung, Abscheu- und Ekelerregung, Vertreibung, -jagung und -scheuchung oder anderweitige Fortführung von Kunden in oder vor dem Handels- oder Gewerbebetrieb eines Dritten (Strafmaß gem. obigem Katalog: I (bis zu 200 Golddrachen) und J).


§ 4. Als Ordnungswidrigkeiten im Sinne dieser 4. Klageordnung sind zu bemessen:

  • 1. Beleidigung (Strafmaß gem. obigem Katalog: F (über Nacht) und I (bis zu 50 Golddrachen), sowie
  • 2. schlafraubende oder geschäftsschädigende Ruhestörung: (Strafmaß gem. obigem Katalog: I (bis zu 25 Golddrachen) und J).



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